Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Guter Rat muss Sie nicht zwangsläufig teuer zu stehen kommen. Aus Angst vor den Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung muss daher niemand auf sein Recht verzichten. Der Staat bietet Ihnen insoweit Unterstützung im Wege der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Wünschen Sie anwaltliche Beratung und/oder Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens, so kommt für Sie ein Beratungshilfeantrag in Betracht. Die Gewährung erfolgt entweder bei Ihrem zuständigen Amtsgericht oder direkt bei uns. Erforderlich ist jedoch, dass Sie die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und mit den entsprechenden Belegen versehen. Hierbei stehen wir Ihnen selbstverständlich unterstützend zur Seite. Wir sind jedoch verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass im Falle der direkten Gewährung der Beratungshilfe durch uns statt durch das Amtsgericht eine im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierte Aufwandsentschädigung von 15,00 Euro zu entrichten ist.
Benötigen Sie hingegen rechtlichen Beistand in einem Gerichtsverfahren oder aber beabsichtigen Sie selbst, ein Klageverfahren zur Durchsetzung Ihrer Rechte einzuleiten, dann stellt sich die Frage nach einem etwaigen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe . Diese wird ähnlich der Beratungshilfe bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit gewährt. Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass die angestrebte gerichtliche Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. Für die ebenfalls über das Gericht zu beantragende Prozesskostenhilfe benötigen Sie wiederum ein entsprechendes Antragsformular, welches Sie mit den notwendigen Belegen versehen müssen. Für Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Anwältinnen in Flintbek
Maren Dreier & Ute Kortschakowski-Liefland
Müllershörn 2a in 24220 Flintbek
Fon: 04347/ 80 92 6-0 Fax: 80 92 6-10
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